Satzungen sind Ortsrecht, welches sich die Gemeinde selbst gibt. Verantwortlich dafür sind die Gemeindevertretungen. Unterstützt werden sie von den Amtsverwaltungen, welche regelmäßig die Satzungen ausarbeiten und die Rechtskonformität prüfen. Das Satzungsrecht basiert auf Artikel 28 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz, welcher die Selbstverwaltung der Gemeinden regelt.
Wenn eine Gemeindevertretung eine Satzung beschließen will, muss sie formelle und materielle Voraussetzungen beachten. Formelle Voraussetzungen sind die Zuständigkeit und die Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens. Materielle Voraussetzungen sind die Ermächtigungsgrundlage, Voraussetzung der Ermächtigungsgrundlage, kein Verstoß gegen die Satzungsautonomie und gegen höherrangiges Recht, Bestimmtheit der Satzung und Beachtung der Verwaltungsrechtsgrundsätze. Fehlt eine der genannten Voraussetzungen, dann ist die Satzung ganz oder teilweise nichtig. Eine salvatorische Klausel nach §139 BGB ist bei Satzungen nicht möglich. Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung zustande kommen, sind rechtswidrig und schwebend unwirksam.
Bei Verstößen gegen grundgesetzliche Regelungen kann eine Satzung überhaupt keine Rechtskraft entfalten. Diese grundgesetzlichen Regelungen sind die Einhaltung des Gleichheitsprinzipes, des Äquivalenzprinzipes und des Kostendeckungsprinzipes.
Fazit:
Auch für die geänderte Straßenreinigungssatzung gilt: Momentan kann kein Hohner Bürger zur Straßenreinigung verpflichtet werden, weil ihm der Aufenthalt auf der Straße zur Verrichtung von Arbeiten gemäß Straßenverkehrsordnung und Straßenverkehrsgesetz gesetzlich untersagt ist.
Wer es trotzdem macht und dabei von einem Auto angefahren wird, dürfte in Hohn nicht versichert sein, weil diese Frage nicht geklärt ist. Haftbar könnten die Gemeindevertreter sein. Es ist aber auch möglich, dass ein Richter zu der Erkenntnis kommen würde, dass der Bürger erkennen konnte und musste, dass er sich zum Zwecke der Straßenreinigung nicht ungeschützt auf der Straße aufhalten darf und die Reinigung unter diesen Bedingungen hätte verweigern müssen. Zumindest bei Fahrerlaubnisbesitzern ist das denkbar.
Zu prüfen wäre auch, ob die Straßenreinigungssatzung nicht gegen das grundgesetzliche Prinzip des Gleichbehandlungsgrundsatzes verstößt, indem man einige Hohner zur Straßenreinigung durch Eigenleistungen mit heranzieht und andere überhaupt keinen Beitrag leisten müssen, obwohl ihre Straßen ebenfalls gereinigt werden. Auch die oben beschriebene Gefährdung dürfte dem Gedanken des Grundgesetzes widersprechen, da das Recht auf Gesundheit und Unverletzlichkeit der Person dort verankert ist. Aus diesen Gründen ist nach Meinung der BfH die Straßenreinigungssatzung Hohn nicht nur in einem Teil, sondern in ihrer Gesamtheit unwirksam.