Satzung
Es gibt kein Verbrechen, keinen Kniff, keinen Trick, keinen Schwindel, kein Laster, das nicht von Geheimhaltung lebt. Bringt diese Heimlichkeiten ans Tageslicht, beschreibt sie, macht sie vor aller Augen lächerlich und früher oder später wird die öffentliche Meinung sie hinwegfegen. Bekanntmachung allein genügt vielleicht nicht; aber es ist das einzige Mittel, ohne das alle anderen versagen. Josef Pulitzer
Wir machen uns die Devise von Pulitzer zu eigen, klären auf und sorgen für Transparenz
Hohner Straßenreinigungssatzung rechtswidrig?

Warum hat Bürgermeister Müller der Satzung nicht widersprochen?

Weil er sich für seine Firma davon einen Vorteil versprach?

Die Anwohner der Hauptstraße verweigern als erste Hohner Bürger die Straßenreinigund lt. Satzung. Die Gemeindevertretung befasste sich in der Hauptausschusssitzung mit dem Thema und empfahlen, die Reinigung der Rinnsteine durch die Anwohner aus der Satzung ersatzlos zu streichen.

Doch was ist mit den anderen Straßenreinigungsarbeiten, welche durch die Bewohner auszuführen sind?

Das war passiert:

die Initiative ergriff Herr Frahm und die Anwohner der Hauptstraße unterstützten das Anliegen. Sie empfanden die lt. Satzung verordnete Reinigung der Rinnsteine als zu gefährlich. Eine Erkundigung in der Kreisverwaltung ergab, dass die Gemeinde die Reinigungsarbeiten durch Stellung eines entsprechend gekennzeichneten Fahrzeuges absichern müsste, damit sie nicht durch den Verkehr gefährdet werden. Darauf beriefen sich die Anwohner.

Eine Recherche der BfH ergab:

Nach den geltenden Unfallverhütungsvorschriften und der StVO müsste zum Zeitpunkt der Straßenreinigung eine „Baustelle“ errichtet werden, d.h. die Straße, zumindest eine Seite, müsste abgesperrt und durch ein Fahrzeug o.ä. gesichert werden. Im Gesetzestext heißt es:

„....Je nach Bauverfahren kommen dort Maschinentechnik und manuelle Handwerksarbeit in unterschiedlichem Maße zum Einsatz. Baustellen bergen für die dort beschäftigen Personen besondere Gefahren, sodass hinsichtlich des Sicherheits- und Gesundheitsschutzes besondere Vorkehrungen getroffen werden müssen“

Baustellen oder auch Arbeitsstellen, die im Bereich von Straßen stattfinden, benötigen eine sogenannte verkehrsrechtliche Anordnung durch die zuständigen Behörden. Die verkehrsrechtliche Anordnung ist in der Regel in Verbindung mit einem Verkehrszeichenplan zu beantragen. Arbeiten im Bereich der Straßenverkehrsordnung ohne verkehrsrechtliche Anordnung sind nicht zulässig (Ausnahmen sind Notfälle, in denen sofortige Absicherung im Zuge des Notstandsrechtes zur Schadensabwehr notwendig ist); der Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit gemäß StVO kann vorliegen und es somit zur Verhängung einer Geldbuße und/oder zu „Punkten“ in Flensburg kommen. Auch das Abweichen von der verkehrsrechtlichen Anordnung oder ein nachweisbares Unterlassen der Kontrolle der Baustellensicherung kann, besonders im Falle eines Unfalles (vor allem bei Personenschaden), zu strafrechtlichen Verfahren führen.

Fazit:

Momentan kann kein Hohner Bürger zur Straßenreinigung verpflichtet werden, weil ihm der Aufenthalt auf der Straße zur Verrichtung von Arbeiten gesetzlich untersagt ist.

Doch es ergibt sich daraus noch ein Problem: Die Anwohner von Straßen ohne Gehweg dürften sich ebenfalls nicht auf ihren Straßen aufhalten, also dort auch nicht laufen. Eine entsprechende Ausnahme hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen. Diese Straßen wären zu Spielstraßen zu machen, um die Anwohner zu schützen. Das hätte schon bei der Planung der Wohnstraßen beachtet werden müssen. Die BfH hat es in der Einwohnerfragestunde angeregt.

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Und das geschah im Hauptausschuss:

Alle Mitglieder waren sich einig, dass die Reinigung der Rinnsteine in der Satzung ersatzlos zu streichen ist. Eine weitergehende Befassung mit dem Thema erfolgte (leider) nicht. Offenbar hat auch niemand sich wirklich mit den gesetzlichen Grundlagen befasst.

Gemeindevertreter (GV) Goßmann war es statt dessen nur wichitg herauszufinden, wo in der Hierarchie der Kreisverwaltung der Mitarbeiter angesiedelt ist, der Herrn Frahm und den Anwohnern der Hauptstraße die eingangs angeführte Auskunft gegeben hatte. Da er nicht "ganz oben" angesiedelt war, wurden von Herrn Goßmann Zweifel an der Richtigkeit der Aussage geäußert. Anstatt selbst zu recherchieren und sich zu belesen, wie man es von einem GV erwarten dürfte, stellt Herr Goßmann also darauf ab, den "Wahrheitsgehalt" einer Aussage von der Stellung des Aussagenden in der Verwaltungshierarchie abhängig zu machen. Jedenfalls verhinderte sein beharrliches Nachfragen zur Hierarchie eine umfassende inhaltliche Befassung mit dem Thema.

Es dürfte nicht reichen, nur die Reinigung der Rinnsteine aus der Satzung zu nehmen.

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