Satzung
Hohner Straßenreinigungssatzung zum Dritten auf dieser Seite

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Der Hauptausschuss der Gemeindevertretung Hohn befand in einer Sitzung am 1. Dez. 2011, dass die Straßenreinigungssatzung nicht noch einmal zu ändern ist. Der Ausschussvorsitzende verlas eine Stellungsnahme der Verwaltung und der Kommunalaufsicht, dass die jetzige Satzung rechtskonform wäre. Es war die Antwort auf eine Anfrage des Gemeindevertreters Peter Wommelsdorff.

Die BfH hatte sich ebenfalls an die Kommunalaufsicht gewandt und bisher noch keine Antwort erhalten. Es gibt also bis jetzt auf die auf dieser Website aufgeworfenen Fragen keine Antworten, was den Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung und gegen das Grundgesetz betrifft. Sie können dies am Ende der Seite noch einmal nachlesen.

Trotzdem war die Stellungnahme interessant. Ob es nur ein Versprecher des Ausschussvorsitzenden war, sei dahingestellt. Zu hören war der Bezug auf ein "Straßenreinigungsgesetz" in Schleswig- Holstein. Das gibt es nach Recherche der BfH nicht. Es gibt ein "Straßen- und Wegegesetz" des Landes, in dem in § 45 die Straßenreinigung geregelt ist. Die Übereinstimmung mit diesem Gesetz heißt noch nicht automatisch, dass auch die höherrangigen Gesetze eingehalten sind.

So verlas unter anderem der Ausschutzvorsitzende, Herr Borschtschow, dass die zu reinigenden Straßen gekennzeichnet sein müssen. Das hat etwas mit der Sicherheit derjenigen zu tun, welche die Straße reinigen, und dient der Information der Autofahrer, dass sie mit Arbeitern auf der Straße zu rechnen haben. So eine Kennzeichnung gab es bisher in Hohn nicht und ist auch nicht geplant. Das heißt nichts anderes, als dass die Satzung möglicherweise in Ordnung ist, aber die Umsetzung nicht, wie es auch dem Hinweis der BfH entsprechen würde. Durch diese Unterlassung und die damit bestehende Gefährdung kann niemand zur Reinigung gezwungen werden. Es reicht schließlich schon ein Auto, durch das es zu einem Personenschaden kommt. Dann dürfte das Geschrei groß sein. Und jetzt wird ein Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes interessant:

Im Urteil des Bayerischen VGH vom 04.04.2007, Aktenzeichen 8 B 05.3195, wurden wichtige Richtlinien für die Abwälzung der Straßenreinigungspflicht auf die Anlieger aufgestellt. Gemeinden können Reinigungs-, Räum- und Streupflichten grundsätzlich auf die Anlieger abwälzen. Die insoweit bestehende Verpflichtung der Gemeinde bleibt jedoch bestehen oder lebt wieder auf, wenn die Abwälzung auf die Anlieger nicht möglich ist oder nachhaltig fehlschlägt. Die Abwälzung der Reinigungs-, Räum- und Streupflichten auf die Anlieger steht unter dem strikten Vorbehalt der Zumutbarkeit in persönlicher und sachlicher Hinsicht. Bei der nicht winterlichen Reinigungspflicht ist in der Regel die Abwälzung folgender Pflichten auf Anlieger unzumutbar oder sonst unzulässig:

Reinigung von Teilen einer verkehrsmäßig hochbelasteten Fahrbahn

Durchführung einer wöchentlichen Reinigung anstatt einer Reinigung nach Bedarf

Entfernung von Kehricht, Schlamm oder Unrat, soweit diese Gegenstände nicht in üblichen Hausmülltonnen für Biomüll, Papier und Restmüll oder in Wertstoffcontainern entsorgt werden können

Beseitigung von Hundekot

Entfernung von flächenhaft in den Straßenkörper hereinwucherndem Gras oder Unkraut.

Damit könnte in Hohn die Übertragung der Straßenreinigungspflicht nachhaltig fehlschlagen und somit die Verpflichtung der Gemeinde wieder aufleben. Wenn die Beseitigung von Hundekot nicht übertragen werden kann, dürfte das auch auf die Beseitigung des Kots von anderen Tieren zutreffen. Außerdem stellt der Bayerische VGH auf eine Reinigung nach Bedarf ab für die Rechtmäßigkeit einer entsprechenden Satzung. Dass es bisher in SH noch kein entsprechendes Urteil gibt, weil noch niemand geklagt hat, dürfte die Gemeindevertreter nicht davon abhalten, diese Fragen zu diskutieren. Sie wurden aber auf der Sitzung des Hauptausschusses überhaupt nicht angesprochen.

Das Satzungsrecht sagt das Folgende aus:

Satzungen sind Ortsrecht, welches sich die Gemeinde selbst gibt. Verantwortlich dafür sind die Gemeindevertretungen. Unterstützt werden sie von den Amtsverwaltungen, welche regelmäßig die Satzungen ausarbeiten und die Rechtskonformität prüfen. Das Satzungsrecht basiert auf Artikel 28 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz, welcher die Selbstverwaltung der Gemeinden regelt.

Wenn eine Gemeindevertretung eine Satzung beschließen will, muss sie formelle und materielle Voraussetzungen beachten. Formelle Voraussetzungen sind die Zuständigkeit und die Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens. Materielle Voraussetzungen sind die Ermächtigungsgrundlage, Voraussetzung der Ermächtigungsgrundlage, kein Verstoß gegen die Satzungsautonomie und gegen höherrangiges Recht, Bestimmtheit der Satzung und Beachtung der Verwaltungsrechtsgrundsätze. Fehlt eine der genannten Voraussetzungen, dann ist die Satzung ganz oder teilweise nichtig. Eine salvatorische Klausel nach §139 BGB ist bei Satzungen nicht möglich. Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung zustande kommen, sind rechtswidrig und schwebend unwirksam.

Bei Verstößen gegen grundgesetzliche Regelungen kann eine Satzung überhaupt keine Rechtskraft entfalten. Diese grundgesetzlichen Regelungen sind die Einhaltung des Gleichheitsprinzipes, des Äquivalenzprinzipes und des Kostendeckungsprinzipes.

Fazit:

Auch für die geänderte Straßenreinigungssatzung gilt: Momentan kann kein Hohner Bürger zur Straßenreinigung verpflichtet werden, weil ihm der Aufenthalt auf der Straße zur Verrichtung von Arbeiten gemäß Straßenverkehrsordnung und Straßenverkehrsgesetz gesetzlich untersagt ist.

Wer es trotzdem macht und dabei von einem Auto angefahren wird, dürfte in Hohn nicht versichert sein, weil diese Frage nicht geklärt ist. Haftbar könnten die Gemeindevertreter sein. Es ist aber auch möglich, dass ein Richter zu der Erkenntnis kommen würde, dass der Bürger erkennen konnte und musste, dass er sich zum Zwecke der Straßenreinigung nicht ungeschützt auf der Straße aufhalten darf und die Reinigung unter diesen Bedingungen hätte verweigern müssen. Zumindest bei Fahrerlaubnisbesitzern ist das denkbar.

Zu prüfen wäre auch, ob die Straßenreinigungssatzung nicht gegen das grundgesetzliche Prinzip des Gleichbehandlungsgrundsatzes verstößt, indem man einige Hohner zur Straßenreinigung durch Eigenleistungen mit heranzieht und andere überhaupt keinen Beitrag leisten müssen, obwohl ihre Straßen ebenfalls gereinigt werden. Auch die oben beschriebene Gefährdung dürfte dem Gedanken des Grundgesetzes widersprechen, da das Recht auf Gesundheit und Unverletzlichkeit der Person dort verankert ist. Aus diesen Gründen ist nach Meinung der BfH die Straßenreinigungssatzung Hohn nicht nur in einem Teil, sondern in ihrer Gesamtheit unwirksam.

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