Satzung
Es gibt kein Verbrechen, keinen Kniff, keinen Trick, keinen Schwindel, kein Laster, das nicht von Geheimhaltung lebt. Bringt diese Heimlichkeiten ans Tageslicht, beschreibt sie, macht sie vor aller Augen lächerlich und früher oder später wird die öffentliche Meinung sie hinwegfegen. Bekanntmachung allein genügt vielleicht nicht; aber es ist das einzige Mittel, ohne das alle anderen versagen. Josef Pulitzer
Wir machen uns die Devise von Pulitzer zu eigen, klären auf und sorgen für Transparenz
Hohner Straßenreinigungssatzung immer noch rechtswidrig?

Brauchen wir unsere Straßen nicht mehr zu reinigen?

Die Gemeindevertreter Hohns verabschiedeten im Sep. 2011 eine Änderung zur Straßenreinigungssatzung. Jetzt brauchen die Rinnsteige im gesamten Dorf nicht mehr von den Bürgern gesäubert werden, weil das an den Hauptverkehrsstraßen zu gefährlich ist.

Das war passiert:

Die Anwohner der Hauptstraße verweigerten die weitere Reinigung und schrieben an den Bürgermeister. In der letzten Gemeindevertretersitzung wies Gemeindevertreter Peter Wommelsdorf darauf hin, dass es für die Bewohner der verkehrsberuhigten Zonen ebenfalls gefährlich ist, weil sie die Straßen bis zu 1,50m von der Grundstücksgrenze zu säubern haben, ein Autofahrer, der 30 km/h fährt, aber nicht damit rechnen muss, dass jemand mitten auf der Straße steht. Ein Zusammenprall bei dieser Geschwindigkeit dürfte für den Fußgänger schlimm ausgehen können.

Der Bürgermeister wies darauf hin, dass die Gemeindevertretung erst einmal diese eine Änderung beschließen solle und dann wolle man abwarten, was passiert.

Das Satzungsrecht sagt das Folgende aus:

Satzungen sind Ortsrecht, welches sich die Gemeinde selbst gibt. Verantwortlich dafür sind die Gemeindevertretungen. Unterstützt werden sie von den Amtsverwaltungen, welche regelmäßig die Satzungen ausarbeiten und die Rechtskonformität prüfen. Das Satzungsrecht basiert auf Artikel 28 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz, welcher die Selbstverwaltung der Gemeinden regelt.

Wenn eine Gemeindevertretung eine Satzung beschließen will, muss sie formelle und materielle Voraussetzungen beachten. Formelle Voraussetzungen sind die Zuständigkeit und die Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens. Materielle Voraussetzungen sind die Ermächtigungsgrundlage, Voraussetzung der Ermächtigungsgrundlage, kein Verstoß gegen die Satzungsautonomie und gegen höherrangiges Recht, Bestimmtheit der Satzung und Beachtung der Verwaltungsrechtsgrundsätze. Fehlt eine der genannten Voraussetzungen, dann ist die Satzung ganz oder teilweise nichtig. Eine salvatorische Klausel nach §139 BGB ist bei Satzungen nicht möglich. Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung zustande kommen, sind rechtswidrig und schwebend unwirksam.

Bei Verstößen gegen grundgesetzliche Regelungen kann eine Satzung überhaupt keine Rechtskraft entfalten. Diese grundgesetzlichen Regelungen sind die Einhaltung des Gleichheitsprinzipes, des Äquivalenzprinzipes und des Kostendeckungsprinzipes.

Fazit:

Auch für die geänderte Straßenreinigungssatzung gilt: Momentan kann kein Hohner Bürger zur Straßenreinigung verpflichtet werden, weil ihm der Aufenthalt auf der Straße zur Verrichtung von Arbeiten gemäß Straßenverkehrsordnung und Straßenverkehrsgesetz gesetzlich untersagt ist.

Wer es trotzdem macht und dabei von einem Auto angefahren wird, dürfte in Hohn nicht versichert sein, weil diese Frage nicht geklärt ist. Haftbar könnten die Gemeindevertreter sein. Es ist aber auch möglich, dass ein Richter zu der Erkenntnis kommen würde, dass der Bürger erkennen konnte und musste, dass er sich zum Zwecke der Straßenreinigung nicht ungeschützt auf der Straße aufhalten darf und die Reinigung unter diesen Bedingungen hätte verweigern müssen. Zumindest bei Fahrerlaubnisbesitzern ist das denkbar.

Zu prüfen wäre auch, ob die Straßenreinigungssatzung nicht gegen das grundgesetzliche Prinzip des Gleichbehandlungsgrundsatzes verstößt, indem man einige Hohner zur Straßenreinigung durch Eigenleistungen mit heranzieht und andere überhaupt keinen Beitrag leisten müssen, obwohl ihre Straßen ebenfalls gereinigt werden. Auch die oben beschriebene Gefährdung dürfte dem Gedanken des Grundgesetzes widersprechen, da das Recht auf Gesundheit und Unverletzlichkeit der Person dort verankert ist. Aus diesen Gründen ist nach Meinung der BfH die Straßenreinigungssatzung Hohn nicht nur in einem Teil, sondern in ihrer Gesamtheit unwirksam.

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